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   BFH, 10.08.1966 - VII 9/65   

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https://dejure.org/1966,2748
BFH, 10.08.1966 - VII 9/65 (https://dejure.org/1966,2748)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1966 - VII 9/65 (https://dejure.org/1966,2748)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1966 - VII 9/65 (https://dejure.org/1966,2748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 86, 465
  • BStBl III 1966, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.11.1965 - VII 176/60 U

    Beitreibung von Umsatzsteuer als Steuer-"Verwaltung"

    Auszug aus BFH, 10.08.1966 - VII 9/65
    Der erkennende Senat hält an dem Urteil VII 176/60 U vom 16. November 1965 (BFH 83, 646, BStBl III 1965, 735, 736) fest, daß die Verwaltungsakte der OFD in allen Umsatzsteuer sachen, auch in Umsatzsteueraufrechnungs- und in Umsatzsteuerbeitreibungssachen, durch Verwaltungsangehörige des Bundes zu zeichnen sind und daß sich die FÄ und ihre Organe (Vollstreckungsstellen, Vollziehungsbeamten) bei ihrer Hilfstätigkeit für die OFD in allen Umsatzsteuersachen ausdrücklich als Hilfsstellen der OFD zu bezeichnen haben.

    Zur Umsatzsteuer-"Verwaltung" gehört auch die Beitreibung wegen Umsatzsteueransprüche (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VII 176/60 U vom 16. November 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 646 -- BFH 83, 646 -- BStBl III 1965, 735, an dem der Senat nach nochmaliger eingehender Überprüfung in vollem Umfang festhält, ferner Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 91, 3013, 3027).

    Soweit daher eine OFD in Umsatzsteuersachen -- auch in Umsatzsteueraufrechnungs- oder -Beitreibungssachen -- tätig wird, sind nach den angegebenen gesetzlichen Vorschriften die Verwaltungsakte der OFD durch Verwaltungsangehörige des Bundes zu zeichnen, die damit die Verantwortung für sie übernehmen (vgl. im einzelnen die Gründe des bezeichneten Urteils VII 176/60 U vom 11. November 1965).

    Das trifft hinsichtlich der Umsatzsteuer schon deshalb nicht zu, weil die OFD für die Verwaltung dieser Steuer -- wie der BFH u. a. in dem bezeichneten Urteil VII 176/60 U vom 16. November 1965 entschieden hat -- bei verfassungskonformer gesetzlicher Auslegung nicht "Mittelinstanz", sondern erste Instanz ist.

    Nach Auffassung des Senats verlangt aber das Gesetz für eine dem GG entsprechende, ordnungsgemäße Mitwirkung der FÄ, die Landes behörden sind, bei der Bearbeitung von Umsatz steuersachen, auch von Umsatzsteueraufrechnungs-, Umsatzsteuerbeitreibungssachen usw., die Bundes angelegenheit ist, daß sie das ausdrücklich als "Hilfsstellen" der OFD (Bund), als deren "Umsatzsteuerstellen", tun; nur dann ist auch nach außen hin eindeutig klargestellt, daß die FÄ insoweit namens des Bundes handeln, und ist dem GG in ausreichendem Maße Rechnung getragen (vgl. das bezeichnete Urteil VII 176/60 U vom 16. November 1965).

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